Seit dem 25. Juni 2026 gibt es in Norwegen eine neue Regelung, die für Familien aus Deutschland und anderen EØS-Staaten interessant sein kann.
Vereinfacht gesagt geht es darum, Kinder besser abzusichern, wenn sich die familiäre oder berufliche Situation der Eltern verändert.
Hat ein Kind in Norwegen gelebt, während ein Eltern- oder Stiefelternteil hier als EØS-Arbeitnehmer tätig war, kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Norwegen bleiben, solange es hier zur Schule geht oder eine Ausbildung absolviert.
Das kann zum Beispiel wichtig werden, wenn
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sich die Eltern trennen oder scheiden,
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ein Elternteil Norwegen verlässt,
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der bisher arbeitende Elternteil seinen Aufenthaltsstatus verliert,
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oder sich die Familiensituation auf andere Weise verändert.
Neu ist dabei auch, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Person, die das Kind tatsächlich betreut, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht bekommen kann.
Für Familien, bei denen alles ganz normal läuft und ein Elternteil weiterhin in Norwegen arbeitet, ändert sich zunächst wenig. Die neue Regel ist eher als zusätzliches Sicherheitsnetz gedacht – vor allem dann, wenn eine Familie bereits länger in Norwegen lebt und das Kind hier zur Schule geht.
Grundlage ist der neue § 19-5b der utlendingsforskrift, der seit dem 25. Juni 2026 gilt. Norwegen setzt damit Regeln aus dem EØS-Recht zum Schutz von Kindern von Arbeitnehmern um.
Wichtig ist allerdings: Dieses besondere Aufenthaltsrecht bedeutet nicht automatisch, dass daraus später ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht entsteht. Die konkrete Situation muss immer einzeln geprüft werden.
Ich finde die Änderung trotzdem spannend, weil sie zeigt, dass bei Aufenthaltsfragen nicht nur der Job der Eltern zählt, sondern zunehmend auch berücksichtigt wird, dass Kinder in Norwegen zur Schule gehen, Freunde haben und hier ihren Alltag aufgebaut haben.
Quellen
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Regjeringen.no: Ikrafttredelse av utlendingsforskriften § 19-5b om oppholdsrett etter EØS-arbeidstakerforordningen
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UDI / UDI Regelverk: Informationen zu Aufenthaltsrechten für EU-/EØS-Bürger und Familienangehörige
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Verordnung (EU) Nr. 492/2011, Artikel 10
Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Ich recherchiere solche Themen nach bestem Wissen, aber Gesetze, Regelungen und deren Auslegung können sich ändern – und natürlich können sich auch bei meiner Darstellung Fehler einschleichen. Im konkreten Einzelfall sollte deshalb immer direkt bei UDI, der Polizei oder einer fachkundigen Beratungsstelle nachgefragt werden.